likeyaa
influencer marketing agency

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der likeyaa GmbH

A. Allgemeiner Teil

I. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus einem Allgemeinen (A.) und einem Besonderen Teil (B.) und regeln das Vertragsverhältnis zwischen der LikeYaa GmbH, Heiliger Weg 60, 44135 Dortmund (nachfolgend „LikeYaa“ genannt) und ihren Kunden.

(2) Das Angebot von LikeYaa richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn LikeYaa ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn LikeYaa auf ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstigen Text Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Sofern im Besonderen Teil (B.) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individualvertraglich nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils (A.).

II. Vertragsabschluss

Aufgrund der vom Kunden im Vorfeld gemachten Angaben gibt LikeYaa ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Das Angebot kann, sofern in diesem nichts anderes bestimmt wurde, innerhalb von 14 Tagen vom Kunden digital oder in Schriftform angenommen werden.

III. Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. DSGVO) beachten.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes LikeYaa von Ansprüchen Dritter frei.

IV. Haftung, Haftungsgrenzen

(1) LikeYaa haftet – sofern im besonderen Teil dieser AGB oder individualvertraglich nichts anderes geregelt wurde – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LikeYaa im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von LikeYaa auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Übrigen haftet LikeYaa nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

(5) Für Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet LikeYaa nur, soweit sie den Verlust bzw. die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von LikeYaa ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Sämtliche Ansprüche unter dieser Ziff. IV. verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

V. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

(1) Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart, wird der Vertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit geschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.

(2) Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Vertragspartner insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung abgestellt wird, sofern eine solche Frist bzw. Aufforderung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder der sonstigen Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

(3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

VI. Höhere Gewalt

(1) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

– von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung;
– Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo;
– über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf;

– nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets oder von Internetplattformen; dies gilt nicht, sofern und soweit LikeYaa die Telekommunikationsleistung selbst mit anbietet.

(2) Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich bzw. per E-Mail oder per Fax in Kenntnis zu setzen.

(3) Solange LikeYaa (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von LikeYaa (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere

unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. LikeYaa teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

VII. Einsatz von Dritten/ Subunternehmen

(1) LikeYaa ist es gestattet – mit Einwilligung des Kunden – zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte bzw. Subunternehmen einzusetzen. LikeYaa trägt dafür Sorge, dass die von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind.

(2) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation, der von LikeYaa eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Kunde LikeYaa hierüber unverzüglich informieren. LikeYaa wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.

(3) LikeYaa wird sich um Kontinuität bei den für den Kunden tätigen Personen bemühen. Ein Austausch ist dem Auftraggeber frühzeitig vorab anzuzeigen und erfolgt nur durch eine Person, deren Qualifikation mindestens der der zu ersetzenden Person entspricht.

(4) Die von LikeYaa eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von LikeYaa eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

VIII. Zusammenarbeit der Vertragsparteien

(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch LikeYaa haben können.

(2) Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person, die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.

IX. Änderungsverlangen/Change Request

(1) Sofern vertraglich vereinbart, ist der Kunde berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. LikeYaa wird vom Kunden gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern.

(2) LikeYaa wird das Änderungsverlangen des Kunden zeitnah prüfen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, ist der LikeYaa berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt LikeYaa dies dem Kunden unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung und zur Vergütung.

(3) Ist eine umfangreiche, vom Kunden gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird LikeYaa dem Kunden binnen 10 Werktagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Kunden erforderlichen Informationen, insb. unter Angabe von Leistungszeiträumen und Vergütung, unterbreiten. Sollte es LikeYaa im Einzelfall nicht möglich sein, dem Kunden innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird sie dies dem Kunden unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem sie das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen.

(4) Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird LikeYaa die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.

X. Geistiges Eigentum

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, bleibt LikeYaa Inhaberin aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihr (oder von Dritten in ihrem Auftrag) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.

(2) Mit der Übergabe dieser Materialien räumt LikeYaa dem Kunden an den unter diesem Vertrag gelieferten Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.

(3) Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese von LikeYaa vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Der nachfolgende Abs. 4 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Kunde räumt LikeYaa ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden -Materialien ein.

(4) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt LikeYaa dem Kunden an den vertraglich für den Kunden erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien – sofern nicht anders vereinbart – ein einfaches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten.

XII. Referenznennung

LikeYaa ist berechtigt den Kunden und eine Beschreibung der erbrachten Leistungen im Internet (inkl. Social-Media und vermittelten Incluencer Kampangen), Fernsehen, in der Printwerbung, in redaktionellen Texten und sonstigen Medien als Referenz anzugeben und damit zu werben. Auf Anfrage des Anbieters wird der Kunde diesem hierfür auch sein Logo in einem gebräuchlichen Dateiformat zur Verfügung zu stellen.

XIII. Vergütung

(1) Der Kunde bezahlt LikeYaa die vereinbarte Vergütung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise und Vergütungen ergeben sich auf Basis der jeweils aktuellen gültigen Preisliste der LikeYaa und aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem jeweils zu Grunde liegenden Angebot von LikeYaa soweit nichts Anderweitiges individualvertraglich geregelt ist.

(2) Sofern eine Berechnung nach Aufwand vereinbart ist, kann monatlich nachlaufend abgerechnet werden.

(3) Bei Festpreisvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen:

Sofern im Angebot der LikeYaa individualvertraglich nicht anders vermerkt bzw. vereinbart wurde, rechnet LikeYaa die Leistungen 50% des Projektvolumens nach Beauftragung sowie weitere Positionen bei Erreichen entsprechender Projektabschnitte ab. Zwischenabrechnungen sind immer vorbehalten.

(4) Sofern die Berechnung eines Festpreises vereinbart ist und sich nach Fertigstellung des Feinkonzeptes zeigt, dass die Realisierung zu einem unvorhergesehenen Aufwand des Projektpreises führt, kann LikeYaa eine Anpassung des Projektpreises verlangen.

(6) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Preise für Hosting und Domains jährlich und im Voraus abgerechnet. Preise für Hosting und Domains können im Rahmen der Jahresabrechnung, auch ohne Ankündigung, den marktüblichen Preisen angepasst werden.

(7) Anfallende Reisekosten und Spesen hat der Kunde, inkl. MwSt., zu tragen. LikeYaa berechnet diese zu den in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Sätzen.

XIV. Zahlungsbedingungen

(1) Jede Rechnung wird nach Rechnungsstellung sofort, netto ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Zahlungsziel beträgt 14 Tage.

(2) Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist LikeYaa berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen des § 288 II BGB verlangen.

(3) Eine Aufrechnung ist für das Unternehmen nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

XV. Abnahme

(1) Sofern es für Leistungen vereinbart ist, unterliegen diese der Abnahme. Für abgrenzbare Teilleistungen kann LikeYaa die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen.

(2) LikeYaa erklärt dem Kunden gegenüber die Abnahmefähigkeit der Leistung. Nach dieser Erklärung hat das Unternehmen die jeweilige Leistung sofort zu prüfen und innerhalb von 5 Tagen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme ist zu erklären, wenn die Leistung in wesentlichen Teilen den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen entspricht. Ansonsten werden die Abnahme hindernden Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigt und die Abnahme sodann erneut durchgeführt.

(3) Die Abnahme gilt vom Unternehmen auch mit Unterzeichnung von Teilschritten als erklärt. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Leistung nicht innerhalb vorgenannter Frist als abgenommen erklärt, sofern er nicht gleichzeitig Abnahme hindernde Mängel rügt.

(4) Die Abnahme gilt auch als erteilt, sobald das Unternehmen die Leistungen im Echtbetrieb nutzt.

XVII. Sonstige Bestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Nebenbestimmungen außerhalb eines Vertrags und seiner Anlagen bestehen grundsätzlich nicht. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

(3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.

(4) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieser AGB Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung iSd Abs. 3 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für den Sitz von LikeYaa zuständige Gericht.

B. I. 1.

Besonderer Teil
Besonderheiten bei Beratungsleistungen

Vertragsgegenstand

(1) Sofern sich LikeYaa zur Erbringung von Beratungsleistungen („Auftrag Beratungsleistungen“) verpflichtet hat, gelten die Vorschriften des Abschnitts B.I. dieser AGB. Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis iSd §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Auftrags. Zu den Beratungsleistungen können insbesondere folgende Tätigkeiten zählen, wobei die Leistung und deren Umfang ausschließlich durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bestimmt werden:

a) Mitarbeit an der Entwicklung der Marketingstrategie und -kampagne; b) Mitwirkung bei der Erarbeitung der Umsatzziele;

c) Mitarbeit bei der Erstellung der hierfür erforderlichen Marketingbudgets sowie deren Aufschlüsselung für Werbung und Verkaufsförderung;

d) Auswertung aller quantitativen und qualitativen Konkurrenzbeobachtungen sowie von Marktstudien, Markt- und Verbraucheruntersuchungen;

e) Beratung zu Fragen der nationalen, regionalen oder lokalen Schwerpunktbildung;

f) Anregungen zu Verbesserungen oder Veränderungen der Produkte und deren Ausstattungen

(2) Sofern vereinbart, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch für die mit den Beratungsleistungen im Zusammenhang stehenden Planungs-, Gestaltungs-, und Entwicklungsleistungen sowie die Durchführung der erforderlichen Werbemaßnahmen.

2. Rechtliche Verantwortung des Kunden

Die rechtliche Verantwortung in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. erzielten Arbeitsergebnisse trägt ausschließlich der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese bei ihrer Verwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen.

II. Besonderheiten bei Vermittlung von Influencerleistungen

1. Vertragsgegenstand

Sofern sich LikeYaa zur Vermittlung von Influencerleistungen („Auftrag Influencer Recherche“ bzw. „Auftrag Influenceridentifizierung“ ) verpflichtet hat, gelten die Vorschriften des Abschnitts B.II. dieser AGB.

2. Leistungen von LikeYaa

(1) Die Leistungen von LikeYaa umfassen im Wesentlichen die Auswahl und Vermittlung von Influencern als Produkt- und Markenbotschafter, die die mit der Kampagne geplante Botschaft des Kunden authentisch, persönlich, wahrheitsgetreu und nachhaltig an die Zielgruppe vermittelt.

(2) LikeYaa wird als Vermittlerin und Ansprechpartnerin zwischen Kunden und Influencer tätig. Dabei

steht sie über die gesamte Vertragszeit in engem Kontakt zu letzteren und sorgt für die erfolgreiche Durchführung der beauftragten Kampagne.

(3) Bei der Auswahl wird LikeYaa für den Kunden den/die für die Kampagne passende/n Influencer auswählen. Dabei berücksichtigt LikeYaa auch, inwieweit die Influencer zum Unternehmen des Kunden und den dort vermittelten Werten passt.

(4) Neben bzw. nach der Auswahl erbringt LikeYaa die notwendigen Kooperationsleistungen, im Wesentlichen als Vermittlungsdienstleister. Gegenstand dieser Vermittlungsdienstleistungen sind insbesondere Vertragsverhandlungen, Budgetierung und Laufzeiten. Ziel dieser Vermittlungsleistungen ist die Schaffung einer nachhaltigen, vertrauensvollen und gut organisierten Basis zwischen den Parteien.

(5) Der Leistungsumfang ergibt sich aus Auftrag und Angebot. Regelmäßig werden von LikeYaa folgende Leistungen angeboten:

▪Aufsetzen einer Zusammenarbeit inklusive Toolauswahl
▪ Kampagnenkonzeptionierung
▪Entwicklung einer Kampagnen Leitidee
▪Entwicklung eines Redaktionsplans und eines Influencerbriefings
▪Recherche ausgewählter Influencer auf Basis der Kampagnendetails ▪Screening von Influencerdaten und Insights, sowie Aufbereitung für den Kunden ▪Gegencheck relevanter Influencer durch den Kunden

▪Gegencheck des Contents durch den Kunden ▪Gewährleistung der Werbekennzeichnung durch die Influencer ▪Kommunikation und Verhandlung mit potenziellen Influencern ▪individuelle Vertragserstellung für Influencer
▪ Monitoring
▪Erstellung Reporting inkl. Insights
▪Buchhalterische Abwicklung

3. Aufgaben und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Der Kunden stellt LikeYaa vor Durchführung der Auswahlleistungen sämtliche notwendige Details zu der geplanten Kampagne inklusive der geplanten Inhalte vor- sofern das Kampagnenkonzept nicht gemeinsam entwickelt wurde. Dabei ist insbesondere darzustellen, um welche Art von Kampagne es sich handelt und welches Ziel verfolgt wird. Soweit die Inhalte gegenüber LikeYaa kommuniziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeigneter Influencer.

(2) LikeYaa stellt die vom Kunden kommunizierten Inhalte – oder gemeinsam erarbeitete Kampagneninhalte -geeigneten Influencern vor und holt die Zustimmung zur Durchführung ein. Soweit eine Auswahl durch LikeYaa getroffen wurde und der Influencer zugestimmt hat, ist auch der Kunden zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet.

(3) Die gegenüber von LikeYaa kommunizierten Kampagnen und deren Inhalte werden unverändert an den Influencer weitergegeben. Die Zustimmung des Influencers und die Vermittlungsleistungen von LikeYaa beziehen sich ausschließlich auf die übermittelten Inhalte. Der Kunden erkennt an, dass die so übermittelten Inhalte ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nachträglich nicht mehr geändert, ergänzt oder bearbeitet werden können. Soweit die Parteien eine solche Änderung schriftlich vereinbaren, wird LikeYaa dem Kunden mitteilen, welche Mehrkosten ggf. anfallen.

(4) LikeYaa garantiert weder Anerkennung noch Zuspruch, noch Reichweite der vom Influencer gestalteten Inhalte bei dem entsprechenden Zielpublikum, richtet sich hierbei jedoch nach vorliegenden und eingeholten Daten der Influencer.

(5) Influencer, die durch LikeYaa vermittelt werden, sind nur zur Durchführung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen – ggf. unter Anweisung bezüglich Art der Inhalte und Benutzung von Utensilien – verpflichtet und im Übrigen in ihrer Tätigkeit frei. Sämtliche weitergehenden Leistungen können vom Influencer nicht gefordert werden; das gilt insbesondere für sämtliche Leistungen, die geeignet sind, die Intim-, Privats- und/oder Persönlichkeitssphäre der Influencer zu beeinträchtigen. Soweit der Kunden auf die Durchführung derartiger Leistungen besteht, ist der Influencer zur Verweigerung der weiteren Vertragsausführung berechtigt.

4. Vergütung/ gesetzliche Abgaben

Der Kunde ist verpflichtet die für die Tätigkeiten vereinbarte Vergütung sowie – falls vereinbart – Agenturprovision zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an LikeYaa zu zahlen.